24.09.2010
Das electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft ist von den aktuellen Vorwürfen der Datenschützer zu unterschriftsbasierten Bezahlverfahren mit Karte nicht betroffen. Allen Parteien im electronic cash-System ist es vertraglich durch Die Deutsche Kreditwirtschaft untersagt, Daten, die im Zusammenhang mit einer electronic cash-Transaktion anfallen, für andere Zwecke als zur Verarbeitung der einzelnen Transaktion zu nutzen.
Im electronic cash-System besteht nicht die Notwendigkeit Daten für entsprechende Zwecke zu speichern oder zu verarbeiten. Bei einer Transaktion mit seiner girocard (früher: ec-Karte) im Rahmen des electronic cash-Systems bestätigt der Kunde die Transaktion immer durch die Eingabe seiner Geheimzahl (PIN) an einem der 600.000 POS-Terminals im Handel. Im Gegenzug erhält der Händler eine Zahlungsgarantie des kartenausgebenden Kreditinstitutes. Damit wird dem Grundsatz der Datensparsamkeit und der Datensouveränität des Karteninhabers Rechnung getragen.
Für den Karteninhaber wird auf dem Kassenbon bzw. einem separaten Zahlungsbeleg der Bezahlvorgang via electronic cash durch den Aufdruck "electronic cash" oder "girocard" sichtbar gemacht. In Fällen, in denen ein Kunde bei einer Bezahlung mittels Karte im Handel zur Unterschriftsleistung aufgefordert wird, handelt es sich nicht um Bezahlvorgänge mittels electronic cash.